Untot

Faktum: In der Lehrmeinung werden die sicheren und unsicheren Todeszeichen aufgezählt. Es wird definiert, dass “die Entscheidung über den Abbruch einer Reanimation nur vom Arzt zu treffen ist”. Genauso muss schnellstmöglich mit der Reanimation begonnen werden, wenn keine Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung, Kreislauf) mehr festgestellt werden können.

Frage: Muss ich einen – vor 3 Tagen verstorbenen – Herzinfarktpatienten wiederbeleben?

IMHO Ja. Laut Lehrmeinung zumindest.

Update: Siehe Peters Kommentar.

  1. Solange keine sicheren Todeszeichen erkennbar sind: Ja!
    Sichere Todeszeichen: Kopf ab, Totenstarre, Totenflecken, Fäulnisgeruch, usw.

  2. MeisterLuk

    @Peter: Nein, eben nicht. Es steht nirgends explizit, dass die Reanimationsversuche zu unterlassen sind, wenn der Patient sichere Todeszeichen aufweist.

    Die einzigen Ausnahmen sind Mord (“Keine Veränderungen am Notfallort oder am Verstorbenen vornehmen”) und eben der Notarzt (“Die Entscheidung über den Abbruch einer Reanimation ist nur vom Arzt zu treffen!”). Ansonsten hat die Reanimation laut Formulierung in der Lehrmeinungs-Mappe zu erfolgen.

  3. Nach einem kurzem schnellen blick in die SaniMappe muss ich dir recht geben, dass es unklar formuliert ist.

    In etwa: Bei fehlenden Lebenszeichen ist zu Reanimieren. Nur Arzt darf Reanimation abbrechen lassen.

    Aber es steht auch was die eindeutigen(!) Todesanzeichen sind. (Die auf eine hoffnungslose Situation schließen)

    Habe aber leider – den von mir gesuchten – Satz nicht(!) gefunden, der besagt: Patienten mit eindeutigen Todesanzeichen sind nicht zu reanimieren. (Müssten aber in der Mappe sein)

    Denn einen Kopflosen, reanimiert man nicht! :D

  4. Habe inzwischen einen Absatz gefunden der beschreibt was ich gesucht hab, wobei noch immer nicht sehr klar.

    “Die ‘vorläufige’ Feststellung des Todes bei Personen, die von jedem erkennbare, absolute tödliche Verletzungen haben oder sichere Todeszeichen oder Zeichen der Verwesung aufweisen, ist vom Sanitätspersonal vorzunehmen; der Transport unterbleibt. In allen Fällen ist die Polizei zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Exekutivbeamten darf nichts verändert werden. Der Tote wird mit Papier (Leichenpapier im Fahrzeug) abgedeckt.”
    Meine vereinfachte erklärung:
    1. Die ‘vorläufige’ Feststellung des Todes bei Personen ist vom Sanitätspersonal vorzunehmen. (Bei: absolute tödliche Verletzungen, sichere Todeszeichen oder Zeichen der Verwesung)
    2. der Transport unterbleibt
    3. nichts verändert werden = nicht reanimieren

    4. Außerdem: Bewustlosigkeit -> Seitenlage, Atem-Kreislauf-Stillstand -> Reanimation, ‘vorläufige’ Festellung des Todes -> Polizei holen (Ist schon eine Stufe weiter)

    bin für Gegenargumente offen… ;)

  5. MeisterLuk

    Sehr gut argumentiert :-)

    Der springende Punkt ist:
    1. In allen Fällen ist die Polizei zu verständigen. (immer!)
    2. Bis zum Eintreffen der Exekutivbeamten darf nichts verändert werden. (nicht reanimieren)

    Wobei wiederum die Polizei / der Polizeiarzt nicht den Tod feststellen darf ^^ Aber sehr gut zitiert. Argument wiederlegt :-)

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